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AGB

der BISCHOF HANDELS-GmbH, FN 248969g, Radetzkystraße 154, mit Sitz in 6845 Hohenems – Stand: August 2026

A. Geltung, Allgemeines

  1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Bischof Handels GmbH, Radetzkystraße 154, 6845 Hohenems (im Folgenden kurz „BISCHOF“) und dem KUNDEN. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch die Geschäftsführung von BISCHOF schriftlich ausdrücklich zugestimmt.

B. Vertragsschluss

  1. Angebote von BISCHOF erfolgen schriftlich und ist BISCHOF 21 Tage ab Absendung an dieses Angebot gebunden.
  2. Schriftliche Mitteilungen, Angebote und Bestellungen des KUNDEN an BISCHOF gelten als Angebot zum Vertragsabschluss und sind für diesen auch ohne Annahmeerklärung durch BISCHOF für zumindest 2 Monate verbindlich. Der Vertrag gilt mit Übermittlung der schriftlichen Auftragsbestätigung von BISCHOF an den KUNDEN oder wenn die Lieferung tatsächlich durchgeführt wurde, als abgeschlossen.
  3. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungsverpflichtung (insbesondere der Konfiguration des Automaten) gelten als vereinbart und berechtigen den KUNDEN nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Gewährleistung oder Schadenersatz oder zur Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums.

C. Preise, Zahlung

  1. Alle von BISCHOF genannten Preise sind freibleibend und verstehen sich in Euro und pro Einheit sowie exklusive der jeweils gesondert auszuweisenden gesetzlichen Umsatzsteuer und exklusive der Versandkosten, Spesen und Versicherungskosten.
  2. Der Kaufpreis ist, sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders angeführt, je zur Hälfte mit Auftragsbestätigung und Erhalt der Ware netto zur Zahlung fällig. Nach Fälligkeit werden die gesetzlichen Verzugszinsen verrechnet. Das Entgelt für Dienstleistungen ist, sofern keine davon abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, mit Auftragsvergabe zur Zahlung fällig.
    Im Falle der Miete ist die erste Mietzinszahlung gemeinsam mit den in Punkt C. 1. genannten Adaptierungskosten mit erfolgter Lieferung zur Zahlung fällig.
  3. Bei Zahlungsverzug ist BISCHOF verschuldensunabhängig berechtigt, den KUNDEN mit Zinsen iHv 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und darüber hinaus mit allen zweckmäßigen, durch die Nichterfüllung der Vertragspflichten auflaufenden Spesen, insbesondere auch mit Kosten der Mahnung und Intervention eines Inkassobüros bzw Rechtsanwaltes zu belasten, dies unbeschadet des Rechts zur Geltendmachung von Mahnspesen gemäß § 458 UGB.
  4. Eingehende Zahlungen gelten unabhängig von der Widmung des KUNDEN zunächst als auf Verzugszinsen gewidmet.

D. Aufrechnung, Zurückbehaltung

  1. Der KUNDE ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit BISCHOF seine Gegenansprüche anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt worden sind.
  2. Allfällige Zurückbehaltungsrechte im Rahmen von Werkverträgen oder Dienstleistungsverträgen sind mit der Höhe des voraussichtlichen Behebungsaufwandes beschränkt.

E. Lieferung, Versand, Gefahrtragung

  1. Die Fälligkeit der Lieferung und Erbringung der Dienstleistung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen und alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen des KUNDEN voraus.
  2. Der Versand erfolgt – mangels ausdrücklicher anders lautender schriftlicher Vereinbarung – auf Rechnung des KUNDEN ab Lager bzw Werk am Versandort. Die Lieferung der Ware erfolgt unter Inanspruchnahme verkehrsüblicher Versandarten und werden die anfallenden Kosten in diesem Zusammenhang an den KUNDEN weiterverrechnet.
  3. Bei etwaigen Rücksendungen durch den KUNDEN an BISCHOF trägt der KUNDE die Gefahr bis zur Übergabe im Werk bzw Lager von BISCHOF. Etwaige Rücksendungen durch den KUNDEN haben in jedem Fall frachtfrei zu erfolgen.
  4. Die Gefahrtragung (Preis- und Leistungsgefahr) geht im Zeitpunkt der Absendung, bei Automaten bei Fertigstellung der Montage, auf den KUNDEN über.
  5. Lieferungen sind stets teilbar. Der KUNDE ist verpflichtet, (Teil-)Lieferungen anzunehmen.
  6. Zum vereinbarten Termin nicht abgenommene Waren werden für die Dauer von 6 (sechs) Wochen auf Gefahr und Kosten des KUNDEN gelagert, wofür dem KUNDEN eine Lagergebühr von netto EUR 10,00 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer pro angefangenem Kalendertag in Rechnung gestellt wird. Nach Ablauf dieser 6 Wochen ist BISCHOF berechtigt, hinsichtlich dieser nicht abgenommenen Waren vom Vertrag ohne Nachfristsetzung zurückzutreten und eine Konventionalstrafe in Höhe von 40 (vierzig) Prozent des Netto-Rechnungsbetrages zu verlangen.
    Unbeschadet dessen ist BISCHOF bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des KUNDEN zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall – sofern die Gefahr nicht bereits gemäß Punkt E. 4. übergegangen ist – mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den KUNDEN über.
  7. Ist die Erbringung von Dienstleistungen aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des KUNDEN nicht oder nicht zum vereinbarten Termin möglich, wird das vereinbarte Entgelt sofort zur Zahlung fällig, auch wenn eine von Punkt C.2. abweichende Fälligkeit des Entgelts vereinbart worden ist.
  8. Liefer(Leistungs-)fristen oder Liefer(Leistungs-)termine sind nur dann verbindlich, wenn sie im Einzelfall zwischen dem KUNDEN und BISCHOF schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind. In allen anderen Fällen sind sie unverbindlich. Fixgeschäfte sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen und bedürfen ebenso wie verbindliche Liefertermine der schriftlichen Bestätigung durch BISCHOF. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn BISCHOF selbst nicht rechtzeitig von ihren Lieferanten beliefert wird, bei höherer Gewalt, Arbeitsunfällen, insbesondere Streik und Aussperren, sowie weiterer von BISCHOF nicht zu vertretenden Umständen.

F. Miete, Leasing; Ausschluss von Mietzinsminderungsansprüchen

  1. Im Falle der Miete oder des Leasings ist die Ware pfleglich und unter möglichster Schonung der Substanz zu behandeln, auf eigene Kosten zu warten und instandzuhalten sowie während der gesamten Miet- bzw. Leasingdauer gegen Vandalismus, Diebstahl (auch der Waren im Automaten), Feuer, Wasser, Hagel zu versichern; der KUNDE tritt hiermit für die Dauer bis zur Rückstellung der Ware alle Forderungen gegenüber der Versicherung aus einem Versicherungsereignis an BISCHOF ab.
  2. Der Inhalt des Mietvertrages bestimmt sich nach den §§ 1090 ff ABGB. Bei nachteiligem Gebrauch oder Säumigkeit bei der Bezahlung des Mietzinses iSd § 1118 ABGB, ist BISCHOF zur vorzeitigen Aufhebung des Mietvertrages berechtigt. Mietzinsminderungsansprüche gemäß § 1096 ABGB sind ausgeschlossen.
  3. Ist der Leasinggeber mit der Zahlung der Leasingraten an BISCHOF in Verzug, so haftet der KUNDE gegenüber BISCHOF für diese Forderung direkt.

G. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bzw. Entgelts für erbrachte Leistungen verbleiben die Waren im Eigentum von BISCHOF.
  2. Bei Vertragsverletzungen des KUNDEN, einschließlich Zahlungsverzug und Insolvenz des KUNDEN, ist BISCHOF berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Waren zurückzunehmen und die in Punkt E. 6. angeführten Konventionalstrafe geltend zu machen.
  3. Der KUNDE ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der KUNDE diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
  4. Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der KUNDE BISCHOF unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Waren mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird. Im Falle des exekutiven Zugriffs auf die im Eigentum der BISCHOF stehenden Waren und bei Verbringung der Waren auf einen anderen Standort ist der KUNDE verpflichtet, die BISCHOF unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen und den zugreifenden Dritten über das Eigentum der BISCHOF in Kenntnis zu setzen. Der Kunde hat BISCHOF alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen.
  5. Der KUNDE ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle tritt er jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags aus einer solchen Weiterveräußerung an BISCHOF ab. BISCHOF behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der KUNDE seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
  6. Eine allfällige Be- und Verarbeitung der Ware durch den KUNDEN erfolgt während des aufrechten Eigentumsvorbehalts stets im Namen und im Auftrag für BISCHOF. Erfolgt eine Verarbeitung der Ware so erwirbt BISCHOF an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von BISCHOF gelieferten Ware. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, BISCHOF nicht gehörenden Gegenständen verbreitet oder vermischt wird.

H. Gewährleistung

  1. KUNDEN müssen die gelieferte Ware bzw. die erbrachten Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist auf Mängel untersuchen und BISCHOF allfällige Mängel innerhalb einer Frist von 7 Tagen ab Empfang der Ware bzw. Erbringung der Leistungen schriftlich hinreichend konkretisiert anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüchen sowie eine Irrtumsanfechtung ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind innerhalb einer Frist von 7 Tagen ab Erkennbarkeit schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den KUNDEN trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  2. Von BISCHOF nicht genehmigte Veränderungen an der Ware bzw. der erbrachten Leistung, unsachgemäße Lagerung oder Verarbeitung etc bewirken den Verlust sämtlicher Ansprüche des KUNDEN aus Leistungsstörungen.
  3. Gebrauchte Waren sind von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen.
  4. Bei Mängeln der Ware bzw. der erbrachten Leistung erfolgt zunächst nach Wahl von BISCHOF die Verbesserung oder der Austausch der mangelhaften Ware.
  5. Stellt sich heraus, dass die seitens des KUNDEN rechtzeitig gerügten Mängel auf unsachgemäßen Gebrauch, mangelnde Wartung oder Verschmutzung zurückzuführen sind, so ist BISCHOF berechtigt, die Kosten der „Mängelbehebung“ dem KUNDEN zu verrechnen.
  6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 (zwölf) Monate ab Ablieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung und beginnt bei Mängelbehebung nicht neu zu laufen.

I. Besondere Pflichten des Kunden

  1. Der KUNDE benennt rechtzeitig einen Gesprächspartner, der BISCHOF für die Erteilung verbindlicher Auskünfte und den Abschluss verbindlicher Vereinbarungen zur Verfügung steht und der Entscheidungen trifft oder unverzüglich herbeiführt.
  2. Der KUNDE ist verpflichtet, die für die Montage bzw. Erbringung von Leistungen erforderlichen Voraussetzungen (zB Stromanschluss, Haltevorrichtungen) rechtzeitig zu schaffen, die in Benutzerdokumentation enthaltenen Bedienungsanweisungen sowie die Hinweise im Sicherheitsblatt zu befolgen.
  3. Der KUNDE verpflichtet sich beim Betrieb der Waren und Nutzung der erbrachten Leistungen die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, dies betrifft insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Registrierkassenpflicht, alle Bestimmungen im Zusammenhang mit Tabak-, Alkohol-, CBD-, und Medikamentenverkäufen. BISCHOF wird vom KUNDEN hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen vollkommen und verschuldensunabhängig Schad- und klaglos gehalten.
  4. Im Falle einer Veränderung oder dem Austausch von Komponenten oder der Veränderung der Ware durch den KUNDEN oder Dritte erlischt jegliche Gewährleistung oder Haftung von BISCHOF.

J. Haftung

  1. Außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes beschränkt sich die Haftung von BISCHOF auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
    Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie (ausgenommen bei Vorsatz) der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, für unvorhersehbare oder atypische Schäden, nicht erzielte Ersparnissen, Zinsverluste und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber KUNDEN sind ausgeschlossen.
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des KUNDEN.

K. Datenschutzerklärung

BISCHOF stellt für die Ware die Telemetrie zur Verfügung und willigt der KUNDE in die Verarbeitung der Daten durch BISCHOF ein. Der KUNDE verpflichtet sich jedoch Verantwortlicher dieser Daten zu sein und ist BISCHOF lediglich als Auftragsdatenverarbeiter zu sehen. Mit Auftragserteilung stimmt der KUNDE der gegenständlichen Bestimmung ausdrücklich zu.

L. Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für die Warenlieferung ist der Sitz von BISCHOF, sofern kein anderer Erfüllungsort schriftlich vereinbart worden ist. Erfüllungsort für alle Forderungen von BISCHOF ist der Sitz von BISCHOF..
  2. Für alle zwischen BISCHOF und dem KUNDEN bestehenden Rechtsverhältnisse gilt das Recht der Republik Österreich, und zwar unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  3. Sämtliche Streitigkeiten zwischen BISCHOF und dem KUNDEN aus oder im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Rechtsverhältnissen einschließlich der Frage der Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungenwerden vor dem sachlich für Dornbirn, Österreich, zuständigen Gericht ausgetragen.